Für den Wirksamkeitsnachweis eines Testaments ist die Vorlage der Originalurkunde von erheblicher Bedeutung. Die Verwahrung beim Amtsgericht ist auch für eigenhändig errichtete Testamente unkompliziert möglich und sinnvoll. Vorsicht ist hingegen bei der Nutzung privater „Testamentsverwahrer“ geboten.
„Liebling, ich habe das Testament verlegt“
Das beste Testament hilft nicht, wenn es im Todesfall unbekannt bleibt. Dies droht etwa, wenn die Testamentsurkunde einem Dritten anvertraut wird und dieser es mit der Aufbewahrung nicht allzu genau nimmt. Andersherum meinen es Erblasser manchmal mit der sicheren Ablage des Testaments auch „zu gut“ und das Testament ist nach dem Erbfall gar nicht mehr auffindbar. Doch selbst wenn der Inhalt des Testaments bekannt sein sollte, drohen Rechtsunsicherheiten, wenn die Originalurkunde abhandenkommt: „Für den Nachweis einer wirksamen Testamentserrichtung ist die Vorlage des Originals von entscheidender Bedeutung. Liegen nur einfache Kopien des Testaments vor oder ist der Inhalt nur aus mündlichen Mitteilungen bekannt, ist es den Erben in einem Erbscheinsverfahren oder einem Erbrechtsstreit oftmals nicht möglich, die formgültige Errichtung eines Testaments oder die Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der vorgelegten Kopie nachzuweisen“, weiß Dr. Sarah Messinger, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg.
Besondere amtliche Verwahrung bei notariell errichteten Testamenten verpflichtend
Wurde das Testament unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars errichtet, gibt diese bzw. dieser das Original der Urkunde in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts und registriert es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Erbverträge, die ohnehin stets notariell errichtet werden müssen. In diesen Fällen liegt die Originalurkunde somit in sicherer Verwahrung des Amtsgerichts und wird dank der Mitteilungen des Zentralen Testamentsregisters im Erbfall automatisch an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Ein Verlustrisiko besteht somit nicht und für den Erblasser besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Wohin mit dem privatschriftlichen Testament?
Hat der Erblasser das Testament eigenhändig errichtet, muss er selbst für die sichere Aufbewahrung des Originals sorgen. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, das eigenhändige Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen. „Gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr und Vorlage einer Geburtsurkunde kann der Erblasser das Testament bei einem Amtsgericht seiner Wahl hinterlegen. Das Gericht wird dem Erblasser dann einen Hinterlegungsschein ausstellen und das Testament ohne Erhebung weiterer Kosten bis zum Erbfall verwahren. Ein weiterer Vorteil ist die automatische Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Somit ist im Sterbefall sichergestellt, dass das Testament aufgefunden und automatisch an das zuständige Nachlassgericht übersendet wird. Die Kosten für die Hinterlegung des Testaments beim Gericht und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister belaufen sich insgesamt auf circa EUR 90,00 bis EUR 100,00“, erklärt Dr. Sarah Messinger. „Selbstverständlich kann der Erblasser das Testament auch jederzeit wieder zurückfordern, zum Beispiel wenn er es widerrufen möchte.“
Hinterlegung bei privaten Anbietern?
Vorsicht ist hingegen bei kommerziellen Hinterlegungsangeboten angebracht: Ein Erblasser kann in der Regel nicht überprüfen, ob ein privater Anbieter überhaupt eine sichere Aufbewahrung des Testaments gewährleistet. Zudem unterliegen private Stellen keiner besonderen staatlichen Kontrolle und es besteht die Gefahr, dass sie in Insolvenz geraten können. Anders als bei der besonderen amtlichen Verwahrung durch das Amtsgericht erhalten private Anbieter auch keine Sterbefallmitteilung von den Standesämtern oder dem Zentralen Testamentsregister. „Mangels amtlicher Mitteilung besteht die Gefahr, dass ein Testament den Erben unbekannt bleibt oder schlicht vergessen wird“, mahnt Dr. Sarah Messinger eindringlich. Neben diesen Unsicherheiten sind zudem die Kosten der privaten Anbieter oftmals höher als die einmalige Hinterlegungsgebühr des Gerichts.